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Erkenntnisse und Perspektiven
Für eine fundierte Überprüfung beider Thesen sind die vorliegenden Prospektionsdaten und Erkenntnisse nicht ausreichend. Eine weitere Differenzierung mit Hilfe nicht-invasiver Methoden wäre durch Prospektion des gesamten Friedhofs sowie die Anlage von geophysikalischen Messflächen und -profilen nach einer Entfernung der Störkörper denkbar.
Abb. 12: Zusammenschau geophysikalischer Ergebnisse und Vorschlag für die Minimalfläche (etwa 2,2 x 2,5m) einer archäologischen Sondage (gelbes Rechteck).
Weiterführend wäre zudem eine archäologische Maßnahme in Form einer Grabung (nicht einer Exhumierung, s. Vorschlag für eine archäologische Maßnahme in Abb. 12). Auf diese Weise lassen sich die in diesem Bericht referierten geophysikalischen Befunde prüfen, zugleich wäre eine Grabung für die abschließende Ermittlung, ob es sich bei dem Walter Model zugeschriebenen Grab um eine Körperbestattung handelt oder um ein symbolisches Grab unumgänglich. Des Weiteren müsste dabei vor allem auch ermittelt und dokumentiert werden, ob sich nachträgliche Bodeneingriffe bzw. Raubgrabungen im Bereich der Grablage feststellen lassen.
Um insgesamt also zu einer differenzierteren Einschätzung der Befunde zu gelangen, wird ergänzend zu einer archäologischen Maßnahme die Prospektion der gesamten Anlage durch Magnetometrie bzw. Georadar sowie eine systematische Analyse der historischen Dokumente über die Anlage und den Betrieb des Friedhofs empfohlen, um weitere Erkenntnisse über die Bestattungspraktiken auf dem Areal der Kriegsgräberstätte Vossenack zu gewinnen.
Die Ergebnisse der Prospektionsgeophysik erhärten zunächst in vorsichtiger Interpretation die Vermutung, dass bei dem Grab Models auf der Kriegsgräberstätte Vossenack ungewöhnliche Umstände gegeben sind, die darauf hindeuten können, dass es sich um ein symbolisches oder gar ein geplündertes und somit leeres Grab handelt. Eine Bestätigung dieser Annahme würde dazu führen, dass Walter Model das ewige Ruherecht auf der Kriegsgräberstätte Vossenack verlöre, weil entsprechend davon ausgegangen werden müsste, dass der Tote an einem anderen Ort ruht, dessen Örtlichkeit wiederum nicht eindeutig geklärt ist.